Geschäftsbedingungen
 

I.    Geltung der Geschäftsbedingungen

Wir führen Geschäfte ausschließlich aufgrund eigener Bedingungen aus. Der Vereinbarung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir.
Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, unserer Angebote und beschlossener Verträge zu vereinbaren. Dies gilt nicht für die Organe unserer Gesellschaft und deren Prokuristen.

II.    Lieferung

Die Lieferung der Ware geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Die Gefahr geht spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware unser Betriebsgelände verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt unserer Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Wir werden ab Gefahrübergang auf Kosten des Käufers die Versicherungen bewirken, die dieser wünscht.
Der Käufer muss auch mangelhafte Ware unbeschadet seiner Mängelrechte und Rügepflichten zunächst entgegennehmen und verwahren; bis wir Gelegenheit hatten ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen gerügte Mangel beim Käufer zu prüfen. Teillieferungen sind zulässig

III.    Lieferzeit

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst in dem Moment zu laufen, in dem der Käufer alle von ihm zu besorgenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. beigebracht hat. Dies gilt auch, wenn die Frist lediglich durch Angabe des Ablaufdatums bestimmt ist.
Ereignisse höherer Gewalt (z. B Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, hoheitliche Eingriffe) befreien uns von der Lieferpflicht, wenn und solange uns die Lieferung deshalb nicht möglich ist. Sobald die so herbeigeführte Lieferverzögerung 3 Monate erreicht, kann sie jede Partei unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag lösen, soweit er nicht abgewickelt ist. Führt die teilweise Nichtabwicklung des Vertrages dazu, dass eine Partei am durchgeführten Teil des Vertrages kein Interesse hat, kann sie vom Vertrag insgesamt zurücktreten.
Sollten wir unserer Lieferpflicht deshalb nicht nachkommen können, weil der Hersteller der von uns vertriebenen Ware nicht rechtzeitig geliefert hat, können der Käufer und wir vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten ist.
Im Falle des Lieferverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung kann der Käufer, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann er jedoch nur für in typischer Weise auftretende und vorhersehbare Schäden geltend machen, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollten. Im übrigen ist ein Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns eine Versicherungsgesellschaft freistellt.

IV.    Zurückbehaltung/ Aufrechnung/Abtretung


Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Ansprüche des Käufers anerkannt oder diese seien rechtskräftig festgestellt.
Eine Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung möglich.

V.    Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Sie bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung insbesondere bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn wir gegen ihn keine offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung bzw. dem Kontokorrentsaldo mehr haben.
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Sicherungsübereignung, Verpfändungen und andere unsere Rechte gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere gesamten Forderungen an den Käufer um mehr als 25%, ist dieser berechtigt, insoweit Freigabe nach unserer Wahl zu verlangen.
Der Käufer darf Lötchemikalien, Abdecklacke, Lösungsmittel oder sonstige zur Weiterverarbeitung bezogene Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes vermischen und verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt gleichwohl wirksam und erstreckt sich anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung gilt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen schon jetzt der Teil der Gesamtforderung des Käufers an seine Abnehmer unter Vorrang vor dem Rest als abgetreten, der dem Weiterverkaufswert der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden vermischten oder verarbeiteten Waren entspricht.
Solange der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt, wird die Abtretung nicht offengelegt und der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und sind auch ohne ihn zulässig.
Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und Haftpflichtrisiko zu versichern Er tritt hiermit bereits seine Ansprüche gegen den Versicherer an uns ab.

a)    Gewährleistung

Sollte die von uns gelieferte Ware bei Gefahrübergang mit Mängeln behaftet sein, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Mängelrüge erfüllen wir diese, indem wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern, Gutschrift in Höhe des Kaufpreises der mangelhaften Ware gegen deren Rückgabe erteilen oder mangelhafte Ware durch mangelfreie Ware ersetzen

VI.    Haftung

Wir haften für Schäden des Käufers nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht direkte Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht sind und solche Mangelfolgeschäden, gegen welche die zugesicherten Eigenschaften den Käufer gerade absichern sollten.
Sollten wir nach vorstehender Klausel haften, darf die Verpflichtung zum Schadensersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der uns bekannten Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung haben voraussehen können.
Die in diesem Abschnitt vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns selbst oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollten. Soweit unsere Haftung für grobes Verschulden unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen ist, berührt dieser Ausschluss nicht die Haftung dieser Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen selbst für ihr eigenes, grobes Verschulden.

VII.    Gerätesicherheit

Hat der Käufer Grund zu der Annahme, dass von einem von uns hergestellten Gerät auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine erhebliche Gefahr ausgeht oder das die Vorschriften des Gesetzes über die technischen Arbeitsmittel (GtA) nicht beachtet wurden, kann der Käufer von uns einen geeigneten Nachweis über die Beachtung des Gesetzes verlangen. Der Nachweis kann nach unserer Wahl insbesondere durch eine von uns auszustellende Bescheinigung oder durch eine Bescheinigung oder ein Prüfzeichen einer im Verzeichnis zum GtA aufgeführten Prüfstelle erbracht werden.
Sollte gegen uns eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 GtA ergangen sein, kann der Käufer verlangen, dass nach unserer Wahl entweder der sicherheitstechnische Mangel behoben oder das technische Arbeitsmittel ausgetauscht oder zurückgenommen wird Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn seit dem Datum der Anzeige an den Käufer 1 Monat vergangen ist.

VIII.    Urheberrechte/Vertraulichkeit

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Gleiches gilt auch für Unterlagen des Käufers. Diese dürfen jedoch von uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir in zulässiger Weise Lieferungen oder Leistungen übertragen

IX.    Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche aus unserem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ist Wetzlar.
Auf unsere vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer findet deutsches Recht einschließlich des einheitlichen Kaufgesetzes Anwendung.

Beetz-Electronic,
Wetzbachstr. 18, 35578 Wetzlar